§ 121a StVG
Eine Abhilfe ist in jede Richtung möglich. Die Abhilfe, die sich wieder in einer Entscheidung, einer (neuen) Anordnung oder einem geänderten Verhalten manifestiert, kann ihrerseits beim Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG) mit Beschwerde angefochten werden.
LG Innsbruck, 14.02.2022, 2 Bl 62/21t