vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abhilfe

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2022/49JSt 2022, 390 Heft 4 v. 17.8.2022

§ 121a StVG

Eine Abhilfe ist in jede Richtung möglich. Die Abhilfe, die sich wieder in einer Entscheidung, einer (neuen) Anordnung oder einem geänderten Verhalten manifestiert, kann ihrerseits beim Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG) mit Beschwerde angefochten werden.

LG Innsbruck, 14.02.2022, 2 Bl 62/21t

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!