§ 107 Abs 4 StVG, § 108 Abs 1 StVG, § 109 StVG, § 19 VStG, § 32 StGB, § 33 StGB, § 34 StGB, § 35 StGB
Bei einer nach § 108 Abs 1 StVG erfolgten Abmahnung handelt es sich nicht um eine Ordnungsstrafe nach § 109 StVG, sondern lediglich um ein Verhalten des Strafvollzugsbediensteten nach § 120 Abs 1 StVG, das keinem Vollzug zugänglich ist. Daher können Abmahnungen bei der Strafzumessung nicht als erschwerend gewertet werden.