§ 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG
Wenngleich eine Beschäftigung im Home-Office eine gelockerte Arbeitsstruktur und eine flexiblere arbeitsrechtliche Zeitvorgabe indiziert, kann daraus nicht per se die mangelnde Eignung der Beschäftigung hergeleitet werden, sondern es bedarf außer der persönlichen Risikofaktoren des Verurteilten auch konkreter Punkte, die gegen eine derartige Beschäftigung sprechen.