§ 24 StVG, § 31 Abs 2 StVG
Auf vom Bundesministerium für Justiz zu genehmigende Vergünstigungen (§ 24 Abs 3 StVG) hat eine inhaftierte Person kein subjektiv-öffentliches Recht. (1)
§ 31 Abs 2 StVG normiert, dass, soweit die inhaftierten Personen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt