In der Rechtssache Abd-Al-Rahman hatte die Berufungskammer über wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bei Überweisungen durch den UN-Sicherheitsrat (UNSR) zu entscheiden. Er bestätigte die Rechtsgrundlage für seine Jurisdiktion aufgrund der Überweisung und stellte zur Wahrung des Grundsatzes nullum crimen sine lege fest, dass die Straftatbestände in Rechtsquellen außerhalb des Römischen Statuts (RS) enthalten sein müssen und die Strafverfolgung für den Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat vorhersehbar sein muss.