Der folgende Beitrag betrachtet nicht – wie dies so häufig der Fall ist – die stets aktuelle, mögliche Konventions- bzw Verfassungswidrigkeit der Nichtbegründung des Wahrspruchs im Hinblick auf Art 6 EMRK, sondern beschäftigt sich mit der Frage, warum trotz des eindeutigen Gesetzeswortlaut der auf dem Wahrspruch aufbauende Schuldspruch der Geschworenen nicht begründet wird.