Feindliche Übernahmen („hostile takeovers“) sind – auch wenn die Bezeichnung im ersten Moment andere Assoziationen hervorrufen mag – per se kein Gegenstand von strafrechtlichen Ermittlungen, sondern gelebte Praxis, um die eigene Marktposition zu stärken, im wirtschaftlichen Wettbewerb zu bestehen, Synergien zu heben und anorganisches Wachstum voranzutreiben. Für die handelnden Organe können sich jedoch neben zivil- bzw gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiken im Ausnahmefall auch strafrechtliche Berührungspunkte ergeben.