§ 17 StVG, § 17 AVG
Ein subjektiv-öffentliches Recht, von im Zuge der Akteneinsicht ausgefolgten Aktenkopien Vervielfältigungen durch die Justizanstalt herstellen zu lassen, lässt sich dem Strafvollzugsgesetz nicht entnehmen. Die Herstellung von Vervielfältigungen außerhalb des Rahmens der Akteneinsicht kann von den vorhandenen personellen Ressourcen abhängig gemacht werden.