§ 156c Abs 1 Z 4 StVG
In die zu erstellende Risikoprognose ist auch eine Verlässlichkeitsprognose einzubeziehen. Eine negative Verlässlichkeitsprognose und damit Missbrauchsgefahr liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Antragsteller Änderungen im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung nicht mitteilt.