§ 24 StVG, § 124 StVG
Aus § 124 StVG lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ermöglichung längerer Haftraumöffnungszeiten ableiten. Eine Verlängerung der Haftraumöffnungszeit stellt keine Vergünstigung iS des § 24 StVG dar.
OLG Wien, 14.12.2021, 32 Bs 299/21m