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Die in § 153d Abs 1 StGB genannten Tathandlungen sind rechtlich gleichwertige Begehungsweisen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2022/6JSt 2022, 80 Heft 1 v. 1.3.2022

§ 153d StGB

Die in § 153d Abs 1 StGB genannten Tathandlungen stellen rechtlich gleichwertige Begehungsweisen dar. Unmittelbarer Täter ist auch derjenige, der die Anmeldung zur Sozialversicherung in Auftrag gibt, einer persönlichen Vornahme der Anmeldung bedarf es dabei nicht.

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