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Zur Definition des Beauftragten iSd § 309 StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2022/5JSt 2022, 79 Heft 1 v. 1.3.2022

§ 309 StGB

Beauftragter iSd § 309 StGB ist jede Person, die rechtsgeschäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumindest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen hat.

OGH, 29.06.2021, 14 Os 23/21w
(RS0133669)

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