§ 19a Abs 1 StGB
Gegenstände im Sinn des § 19a Abs 1 StGB sind nur körperliche Sachen, und zwar bewegliche und unbewegliche Sachen, demnach auch Grundstücke und Gebäude. Zur Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat.