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Fehlende Aktivlegitimation der amtsbekannten Vertreterin im Finanzstrafverfahren

JudikaturBundesfinanzgerichtJSt-Slg 2021/80JSt 2021, 639 Heft 6 v. 14.12.2021

§ 151 Abs 1 FinStrG, § 56 Abs 2 FinStrG, § 77 Abs 1 FinStrG

BFG, 08.07.2021, RV/7300028/2019
(Revision nicht zulässig)

Sachverhalt (gekürzt)

Nach der Außenprüfung vom 25.8.2017 eines Verbandes wurde gegen diesen und den Verbandsverantwortlichen (VV.; übernommen aus dem Erkenntnis) ein Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie § 51 Abs 1 lit c FinStrG eingeleitet. Von beiden Beschuldigten wurde keine Stellungnahme zu den Vorwürfen eingebracht, weshalb in weiterer Folge eine entsprechende Strafverfügung gegen beide erlassen wurde. Innerhalb der Rechtsmittelfrist reichte die vermeintliche Vertreterin des VV. ohne entsprechenden Verweis auf die Bevollmächtigung Einspruch gegen die Strafverfügung ein. Der Einspruch der Vertreterin wurde mangels Aktivlegitimation von der Finanzstrafbehörde zurückgewiesen. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer argumentierte, dass es amtsbekannt sei, dass die Kanzlei der vermeintlichen Vertreterin für den VV. bevollmächtigt sei und Eingaben aller Art durchführe.

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