§ 85 BAO, § 86 BAO, § 87 BAO, § 56 Abs 2 FinStrG, § 150 Abs 4 FinStrG, § 160 FinStrG
BFG, 27.07.2021, RV/5300009/2021
(Revision nicht zulässig)
Sachverhalt (gekürzt)
Bei einer mündlichen Verhandlung betreffend ein Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG wurde in der Niederschrift festgehalten, dass eine Rechtsmittelbelehrung stattfand. Der Beschuldigte gab einen Rechtsmittelverzicht ab, und die Amtsbeauftragte verzichtete vorerst auf eine Erklärung, da sie Rücksprache mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten halten wollte. Nach Klärung des Sachverhalts mit ihrem Vorgesetzten ging die Amtsbeauftragte zur Leiterin der Geschäftsstelle des Spruchsenates, um mündlich das Rechtsmittel anzumelden. Im Zuge dessen hat sie erwähnt, dass sie auch den Vorsitzenden der Spruchsenats diesbezüglich informieren wird. Anschließend verfasste sie ein Mail mit dem Vermerk: „Mündlich und hiermit schriftlich rechtzeitig angemeldet...“. Das E-Mail wurde ausgedruckt und der Geschäftsstellenleitung zur Unterzeichnung und Bestätigung des Erhalts vorgelegt. Da die Amtsbeauftragte in weiterer Folge eine Beschwerde eingebracht hat, musste diese nunmehr die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelanmeldung nach § 150 Abs 4 FinStrG nachweisen, da der Vermerk „Beim Spruchsenat eingelangt am 4.12.2020“ lediglich den Eingang des E-Mails der Amtsbeauftragten dokumentiert.