§ 8 KontRegG, § 48a BAO, § 9 Abs 2 KontRegG
BFG, 09.02.2021, KR/2100001/2021
(Revision zulässig)
Sachverhalt (gekürzt)
Mit 15.12.2020 wurde vom BFG durch Einzelrichter die Konteneinschau gem § 8 KontRegG auf das Girokonto des Rekurswerbers und seiner Gattin bewilligt, da nach Ansicht des Gerichts alle formalen Kriterien nach § 8 Abs 1 KontRegG erfüllt waren: Der durch Kapitalabflüsse indizierte Vermögenszuwachs auf den gegenständlichen Konten war aufklärungsbedürftig, ob dieser aus bisher steuerlich nicht erklärten Einnahmen herrührte. Es lagen weiters begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rekurswerbers vor, zumal der Abgabepflichtige sich auf allgemeine Angaben zu den Konten der Gattin beschränkte.