§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG
Der Mitteilung der Behörde, dass sie sich zu einer begehrten aufsichtsbehördlichen Verfügung nicht veranlasst finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder -feststellende Inhalt. Dagegen erhobene Beschwerden sind zurückzuweisen.
LGSt Wien, 09.09.2021, 190 Bl 50/21i