§ 54 StVG, § 54a StVG
Soweit Angehörige in der Lage sind, sich selbst zu erhalten, besteht kein Recht zur Unterstützung derselben aus Hausgeld oder Rücklage. Ein solcher Antrag bedarf nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen einer entsprechenden Begründung (Glaubhaftmachung, Bescheinigung) durch den Antragsteller im Einzelfall.