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Mögliche Grenzen straffreier Suizidunterstützung – ein Ausblick auf 2022

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Alois BirklbauerJSt 2021, 555 Heft 6 v. 14.12.2021

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Dezember 2020 die Strafbarkeit der Mitwirkung am Suizid (§ 78 2. Alt StGB) mit Wirkung 31.12.2021 aufgehoben.11VfGH G139/2019 vom 11.12.2020. Siehe dazu auch Birklbauer, Teilweise Verfassungswidrigkeit der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB): Erste Analyse des Erkenntnisses und weiterführende Überlegungen, JSt 2021, 10 = JMG 2020, 189. Trotz intensiver Diskussion gab es Mitte Oktober 2021 noch keinen Gesetzesvorschlag, um eine vergleichbare Strafbarkeit aufrecht zu erhalten. Erst am 22.10.2021 wurde ein Entwurf, der auch eine Neuregelung des § 78 StGB enthält, präsentiert22Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen und das Suchtmittelgesetz sowie das Strafgesetzbuch geändert werden; abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_1907048 (28.10.2021). mit einer Begutachtungsfrist von lediglich drei Wochen. Der vorliegende Beitrag entstand vor diesem Entwurf und erörtert verschiedene Möglichkeiten, die sich ab 2022 bieten würden, wenn keine Nachfolgeregelung für § 78 2. Alt StGB in Kraft gesetzt werden würde und nimmt nur in Ansätzen auf den derzeitigen Entwurf Bezug. Nach einer Einleitung (1.) sollen zunächst die Begriffe „Selbsttötung“ und „Fremdtötung“ im Kontext des StGB erörtert werden (2.). Dem folgen Ausführungen zum grundrechtlichen Rahmen für den assistierten Suizid (3.) sowie eine Zusammenfassung der zentralen Argumente der VfGH-Entscheidung 2020 mit ausgewählten Stellungnahmen dazu in der Literatur (4.). Im Anschluss sollen mögliche Wege einer rechtlichen Umsetzung mit Blick auf die Diskussion im „Dialogforum Sterbehilfe“ und auf den vorliegenden Gesetzesentwurf dargestellt werden (5.). Ein zusammenfassender Ausblick (6.) steht am Ende des Beitrags.

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