Seit der Novellierung des § 39 StGB durch das 3. Gewaltschutzgesetz 20191 ändert sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das Höchstmaß einer angedrohten Freiheits- oder Geldstrafe zwingend um die Hälfte. In der Literatur ist nicht unumstritten, ob § 39 StGB nun eine strafsatzändernde Qualifikation darstellt oder lediglich den Strafrahmen erweitert. Der vorliegende Beitrag analysiert die dogmatische Einordnung samt den Auswirkungen auf ausgewählte Normen.