Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Dezember 2020 die Strafbarkeit der Mitwirkung am Suizid (§ 78 2. Alt StGB) mit Wirkung 31.12.2021 aufgehoben.1 Trotz intensiver Diskussion gab es Mitte Oktober 2021 noch keinen Gesetzesvorschlag, um eine vergleichbare Strafbarkeit aufrecht zu erhalten. Erst am 22.10.2021 wurde ein Entwurf, der auch eine Neuregelung des § 78 StGB enthält, präsentiert2 mit einer Begutachtungsfrist von lediglich drei Wochen. Der vorliegende Beitrag entstand vor diesem Entwurf und erörtert verschiedene Möglichkeiten, die sich ab 2022 bieten würden, wenn keine Nachfolgeregelung für § 78 2. Alt StGB in Kraft gesetzt werden würde und nimmt nur in Ansätzen auf den derzeitigen Entwurf Bezug. Nach einer Einleitung (1.) sollen zunächst die Begriffe „Selbsttötung“ und „Fremdtötung“ im Kontext des StGB erörtert werden (2.). Dem folgen Ausführungen zum grundrechtlichen Rahmen für den assistierten Suizid (3.) sowie eine Zusammenfassung der zentralen Argumente der VfGH-Entscheidung 2020 mit ausgewählten Stellungnahmen dazu in der Literatur (4.). Im Anschluss sollen mögliche Wege einer rechtlichen Umsetzung mit Blick auf die Diskussion im „Dialogforum Sterbehilfe“ und auf den vorliegenden Gesetzesentwurf dargestellt werden (5.). Ein zusammenfassender Ausblick (6.) steht am Ende des Beitrags.