Zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie haben Gesetzgeber und Vollziehung zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die so gut wie alle Lebensbereiche berühren. Sie zielen vor allem auf Einschränkungen persönlicher physischer Kontakte. Neben den allgemeinen Betretungs- bzw Ausgangsverboten, die insb im Covid-19-MaßnahmenG bzw den darauf beruhenden VO des BMSGPK vorgesehen sind und sich an die gesamte Bevölkerung richten, gelten für bestimmte Situationen und Personengruppen besondere Vorschriften. So wurden für die Justizanstalten Vorkehrungen zur Verhinderung einer Ausbreitung von Covid-19 getroffen, die unter anderem mit einer massiven Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten einhergehen. Der folgende Beitrag untersucht, inwiefern diese seit mittlerweile mehr als einem Jahr – in wechselnder Intensität – aufrechten Beschränkungen der Kontakte Strafgefangener zur Außenwelt mit ihren Grundrechten vereinbar sind.1