§ 252 Abs 1 StPO, § 281 Abs 3 StPO, § 281 Abs 1 Z 3 StPO
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Beurteilung potenzieller Auswirkungen einer Formverletzung auf die Entscheidung nicht an die Urteilsgründe gebunden.
Hier: Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO durch Verlesung der Angaben einer namentlich nicht bekannt gegebenen Vertrauensperson und eines verdeckten Ermittlers der Polizei zur Frage unzulässiger Tatprovokation. Nachteiliger Einfluss bejaht, obwohl die Urteilsbegründung auf die Angabe nicht ausdrücklich Bezug nahm.