§ 2 Abs 1 GRBG, § 178 Abs 2 StPO
Die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO fällt in den Bereich gebundenen Ermessens (so bereits 14 Os 120/10s, 13 Os 91/13a). Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden.