§ 302 StGB, § 311 StGB
Echte Realkonkurrenz zwischen § 302 StGB und § 311 StGB ist möglich.
Etwa, wenn die Falschbeurkundung der Verschleierung eines zuvor begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt dient (vgl 14 Os 40/19t).
§ 302 StGB, § 311 StGB
Echte Realkonkurrenz zwischen § 302 StGB und § 311 StGB ist möglich.
Etwa, wenn die Falschbeurkundung der Verschleierung eines zuvor begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt dient (vgl 14 Os 40/19t).