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Echte Realkonkurrenz zwischen § 302 StGB und § 311 StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/95JSt 2020, 507 Heft 6 v. 15.11.2020

§ 302 StGB, § 311 StGB

Echte Realkonkurrenz zwischen § 302 StGB und § 311 StGB ist möglich.

Etwa, wenn die Falschbeurkundung der Verschleierung eines zuvor begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt dient (vgl 14 Os 40/19t).

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