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§ 176 StGB ist nicht verwaltungsakzessorisch

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/96JSt 2020, 507 Heft 6 v. 15.11.2020

§ 176 StGB

Bei § 176 StGB handelt es sich nicht um einen verwaltungsakzessorischen Tatbestand. Strafbarkeit hängt daher nicht von der Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften ab, genug daran, dass durch das (sozial-inadäquate) Handeln die vom Tatbestand verlangte Gefahrenlage geschaffen wird.

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