§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, § 269 Abs 1 StGB, § 269 Abs 2 StGB
Tatbestandsmäßig ist auch eine Drohung mit einer Verletzung von öffentlichem Vermögen, wenn der genötigte Beamte für dieses Vermögen verantwortlich ist (so bereits 9 Os 49/82).
§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, § 269 Abs 1 StGB, § 269 Abs 2 StGB
Tatbestandsmäßig ist auch eine Drohung mit einer Verletzung von öffentlichem Vermögen, wenn der genötigte Beamte für dieses Vermögen verantwortlich ist (so bereits 9 Os 49/82).