Trotz der Covid-19-Pandemie sollte im vergangenen Semester der Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Universitäten unter allen Umständen aufrechterhalten werden. Einerseits sollten Studierende kein Semester verlieren, andererseits hatten auch die Universitäten großes Interesse an positiven Prüfungen, ist doch eine derartige „Prüfungsaktivität“ ein Indikator für die jeweiligen Leistungsvereinbarungen. Distanzprüfungen bieten allerdings ein weites Einfallstor für die Erschleichung von Prüfungsleistungen. Der folgende Beitrag untersucht die strafrechtliche Relevanz von erschwindelten Prüfungsbeurteilungen seitens der Studierenden ebenso wie unsachliche Beurteilungen seitens der Prüfenden, selbst wenn diese unter dem Aspekt erfolgt sein mögen, dass ein Schwindeln bei Online-Prüfungen faktisch nicht verhindert werden kann.