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Hass im Netz und neue Geldwäscherei

Aktuelle Gesetzesvorhabenao. Univ.-Prof. Dr. Alexander TipoldJSt 2020, 445 Heft 6 v. 15.11.2020

Insgesamt drei Ministerialentwürfe betreffen das Thema Hass im Netz: Zum einen der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem straf- und medienrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden1150/ME 27. GP . Die Begutachtungsfrist lief bei diesen drei Entwürfen bis 15.10.2020. Es wurden 89 Stellungnahmen abgegeben, wobei diese Zahl – wie auch jene hinsichtlich der anderen Entwürfe – etwas täuscht, denn einige der Stellungnahmen entsprechen nicht dem, was man eigentlich erwartet. Aber auch das zeigt den derzeit vorhandenen Zeitgeist., zum anderen der Entwurf eines Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetzes (HiNBG)2248/ME 27. GP . Es wurden 66 Stellungnahmen abgegeben., womit zivilrechtliche und zivilprozessuale Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden, und schließlich vom BKA der Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen.3349/ME 27. GP . Es wurden 66 Stellungnahmen abgegeben. Kurz darauf wurden der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche geändert wird4457/ME 27. GP . Die Begutachtungsfrist lief bis 27.10.2020. Es wurden 30 Stellungnahmen abgegeben., und der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert werden5563/ME 27. GP . Die Begutachtungsfrist lief bis 30.10.2020. Es wurden 17 Stellungnahmen abgegeben., versendet. Im StGB sollen drei Tatbestände verändert werden (§ 107c, § 283 und § 165), sowie ein neuer, „upskirtig“ kriminalisierender Tatbestand geschaffen werden. Hervorzuheben im Bereich der StPO sind die Neuordnung der Prozessbegleitung (§ 66b) sowie die Schaffung eines Ermittlungsverfahrens für bestimmte Privatanklagedelikte und deren Begehung – grob gesprochen – im Internet. Ein neues Mandatsverfahren in der ZPO und die Anhebung der Entschädigungssummen im MedienG sind ebenso bei diesem Paket herauszustreichen. Eine Art Drittverbot in einer Art Konzern und eine bedenkliche verwaltungsstrafrechtliche Verbandsverantwortlichkeit, aber natürlich auch andere unbedenkliche Regelungen bietet der Entwurf des BKA. Das Hass-im-Netz-Paket wie auch das neue ADBG sollen mit 1.1.2021 in Kraft treten, bei der Änderung der Geldwäscherei ist dies offen.

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