Insgesamt drei Ministerialentwürfe betreffen das Thema Hass im Netz: Zum einen der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem straf- und medienrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden1, zum anderen der Entwurf eines Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetzes (HiNBG)2, womit zivilrechtliche und zivilprozessuale Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden, und schließlich vom BKA der Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen.3 Kurz darauf wurden der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche geändert wird4, und der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert werden5, versendet. Im StGB sollen drei Tatbestände verändert werden (§ 107c, § 283 und § 165), sowie ein neuer, „upskirtig“ kriminalisierender Tatbestand geschaffen werden. Hervorzuheben im Bereich der StPO sind die Neuordnung der Prozessbegleitung (§ 66b) sowie die Schaffung eines Ermittlungsverfahrens für bestimmte Privatanklagedelikte und deren Begehung – grob gesprochen – im Internet. Ein neues Mandatsverfahren in der ZPO und die Anhebung der Entschädigungssummen im MedienG sind ebenso bei diesem Paket herauszustreichen. Eine Art Drittverbot in einer Art Konzern und eine bedenkliche verwaltungsstrafrechtliche Verbandsverantwortlichkeit, aber natürlich auch andere unbedenkliche Regelungen bietet der Entwurf des BKA. Das Hass-im-Netz-Paket wie auch das neue ADBG sollen mit 1.1.2021 in Kraft treten, bei der Änderung der Geldwäscherei ist dies offen.