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Überlegungen zur Legitimation vorbeugender Maßnahmen gegen geistig abnorme RechtsbrecherInnen

AufsätzeSiegmar LengauerJSt 2020, 387 Heft 5 v. 15.9.2020

Der österreichische Gesetzgeber hat sich im Zuge der großen Strafrechtsreform von 1975 grundsätzlich so positioniert, dass eine Abwehr der Gefahr, die von geistig abnormen Personen für andere ausgeht, mittels des Strafrechts möglich sein soll. Der Blick auf die Anordnungsvoraussetzungen erweckt dabei den Eindruck, dass die vorbeugende Unterbringung nur für besondere Einzelfälle in Betracht kommen wird und die gesetzlichen Bedingungen gewährleisten, dass Zweck und Mittel nicht außer Verhältnis stehen. Inwiefern dies tatsächlich der Fall ist, ist fraglich, denn Unterbringungszahlen und Unterbrinungsdauer steigen. Gegenwärtig scheint diese Frage auf der politischen Prioritätenliste aber nicht weit oben zu stehen. Zwar wurde vor kurzem eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit einer Stärkung der Bewährungshilfe, Resozialisierungsmaßnahmen und der Evaluierung von Haftalternativen befassen soll. Der Maßnahmenvollzug ist vom Arbeitsauftrag allerdings nicht umfasst. Das ist zwar insofern konsequent, als bereits seit 2015 ein umfassender Abschlussbericht11https://www.justiz.gv.at/home/strafvollzug/publikationen/abschlussbericht-der-reformarbeitsgruppe-zum-massnahmenvollzug~353.de.html (13.8.2020). einer eigenen Reformgruppe zum Maßnahmenvollzug vorliegt und schon 2017 ein Entwurf für ein Maßnahmen-Reform-Gesetz erarbeitet worden ist. Eine legistische Realisierung lässt allerdings seither auf sich warten und ist leider auch so schnell nicht zu erwarten. Selbst bei möglichst strenger Reglementierung steht die Möglichkeit einer vorbeugenden Freiheitsentziehung aber immer in einem grundlegenden Spannungsverhältnis zu liberalen Grundsätzen und Freiheitsrechten des Betroffenen. Damit habe ich mich im Rahmen meiner Dissertation mit dem Titel: Die dogmatische Legitimation der strafrechtlichen Unterbringung geistig abnormer RechtsbrecherInnen; eingehend auseinandergesetzt.

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