Ausgangspunkt ist ein kürzlich ergangenes Erkenntnis des BFG, in welchem ein Beschuldigter, ein ehemaliger Gemeindebediensteter, der Gemeindegebühren aus der Handkasse entnommen hat und in seiner Einkommensteuererklärung nicht erklärte, im Zweifel von der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung freigesprochen wurde. Im Folgenden wird erörtert, ob bzw welche Schlüsse eine Finanzstrafbehörde bei der Beweiswürdigung für die subjektive Vorwerfbarkeit eines Verhaltens im konkreten Finanzstrafverfahren ziehen darf, wenn über vergleichbare abgabenrechtliche Verfehlungen in der Vergangenheit oder gegenwärtig öffentlichkeitswirksame Diskussionen stattgefunden haben bzw stattfinden.