§ 15 Abs 3 StGB, § 269 Abs 2 StGB, § 302 StGB
Die Nötigung eines Beamten zu einer Amtshandlung, die nicht einmal in dessen abstrakten Aufgabenbereich fällt, stellt einen „absolut untauglichen“ Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) dar.
§ 15 Abs 3 StGB, § 269 Abs 2 StGB, § 302 StGB
Die Nötigung eines Beamten zu einer Amtshandlung, die nicht einmal in dessen abstrakten Aufgabenbereich fällt, stellt einen „absolut untauglichen“ Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) dar.