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Unterbleiben einer Aufnahme akten­kundiger Beweise und Fortführung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/46JSt 2020, 172 Heft 2 v. 15.3.2020

§ 195 Abs 1 Z 1 StPO

Der Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO kann grundsätzlich auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts (hätten) führen können, geltend gemacht werden.

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