§ 129 StGB
Für die Beurteilung eines Gebäudes als Wohnstätte genügt es, wenn dieses auch nur vorübergehend bewohnt wird, eine Nutzung zu Wohnzwecken gerade im Zeitpunkt des Diebstahls ist insoweit nicht erforderlich.
OGH, 28.08.2019, 13 Os 53/19x
(RS0132766)