§ 29 StGB, § 147 Abs 3 StGB, § 153 Abs 3 StGB
Wird eine Qualifikation durch die Zusammenrechnung von Schadensbeträgen aus mehreren Taten begründet (§ 29 StGB), genügt es zur rechtlichen Annahme der Qualifikation in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Täters die (ziffernmäßig bestimmte Höhe der) einzelnen Schadensbeträge erfasst. Hingegen muss der Vorsatz nicht auf die Gesamtschadenssumme gerichtet sein.