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Der Vorsatz muss nicht auf die Gesamtschadenssumme gerichtet sein (§ 29 StGB)

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/20JSt 2020, 167 Heft 2 v. 15.3.2020

§ 29 StGB, § 147 Abs 3 StGB, § 153 Abs 3 StGB

Wird eine Qualifikation durch die Zusammenrechnung von Schadensbeträgen aus mehreren Taten begründet (§ 29 StGB), genügt es zur rechtlichen Annahme der Qualifikation in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Täters die (ziffernmäßig bestimmte Höhe der) einzelnen Schadensbeträge erfasst. Hingegen muss der Vorsatz nicht auf die Gesamtschadenssumme gerichtet sein.

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