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Beteiligung an eigenverantwortlicher Selbstverletzung ist straflos

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/17JSt 2020, 166 Heft 2 v. 15.3.2020

§ 12 StGB, § 83 StGB, § 86 StGB

Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder -verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozialinadäquat gefährlichen Verhaltens straflos.

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