§ 12 StGB, § 83 StGB, § 86 StGB
Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder -verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozialinadäquat gefährlichen Verhaltens straflos.