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Der Geschäftsherr ist nicht als Dritter iSd § 309 StGB zu qualifizieren

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/16JSt 2020, 166 Heft 2 v. 15.3.2020

§ 309 StGB

§ 309 StGB erfasst (wie § 304 StGB) auch Vorteile zu Gunsten Dritter. Der Geschäftsherr ist nach hA jedoch nicht als Dritter iSd § 309 StGB zu qualifizieren, sodass entsprechende Zuwendungen an ihn nicht tatbestandsmäßig sind.

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