§ 309 StGB
§ 309 StGB erfasst (wie § 304 StGB) auch Vorteile zu Gunsten Dritter. Der Geschäftsherr ist nach hA jedoch nicht als Dritter iSd § 309 StGB zu qualifizieren, sodass entsprechende Zuwendungen an ihn nicht tatbestandsmäßig sind.
§ 309 StGB
§ 309 StGB erfasst (wie § 304 StGB) auch Vorteile zu Gunsten Dritter. Der Geschäftsherr ist nach hA jedoch nicht als Dritter iSd § 309 StGB zu qualifizieren, sodass entsprechende Zuwendungen an ihn nicht tatbestandsmäßig sind.