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Zu Rechtshandlungen iSd § 309 StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/15JSt 2020, 166 Heft 2 v. 15.3.2020

§ 309 StGB

Unter Rechtshandlungen (iSd § 309 StGB) sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.

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