§ 7 Abs 1 FinStrG, § 33 Abs 2 lit a FinStrG
An sich kann das Burn-Out Syndrom zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit und damit zu einem Strafmilderungsgrund führen. Die Schwelle zu einer die Schuld ausschließenden Zurechnungsunfähigkeit iS des § 7 Abs 1 FinStrG erreicht ein Burn-Out Syndrom jedoch bei einem aktiv tätigen Rechtsanwalt nicht.