§ 39 Abs 1 SMG, § 40 SMG, § 6 StVG, § 410 StPO, § 494a Abs 1 Z 4 StPO
ISd § 39 Abs 1 SMG „verhängt“ wurde(n) nicht nur die in einer entsprechenden Verurteilung ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern auch jene Strafen(teile) oder Strafreste, die durch einen zugleich damit gefassten Widerrufsbeschluss aktualisiert wurden.