§ 28 SMG, § 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 28a Abs 4 Z 3 SMG
Das (zeitlich vorangehende) Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel durch Besitz (§ 28 Abs 1 SMG) wird vom Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG verdrängt, sobald Letzteres wenigstens ins Versuchsstadium (§ 15 StGB) tritt.