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Aktenvollständigkeit, zeitnahes Zum-Akt-Nehmen, Akteneinsicht, Recht auf Verteidigung, Schattenakt

JudikaturAllgemeines StrafrechtNorbert Wess11 Der Verfasser dieser Glosse vertritt den Erstangeklagten im (nach wie vor) anhängigen Hauptverfahren erster Instanz beim LGSt Wien und vertrat diesen auch im mittlerweile rechtskräftig eingestellten Ermittlungsverfahren, dem diese OLG Entscheidung zugrunde liegt. JSt-Slg 2020/4JSt 2020, 59 Heft 1 v. 15.1.2020

Art 6 Abs 3 lit b EMRK, § 51 Abs 1 StPO, § 51 Abs 2 StPO, § 106 StPO, § 107 StPO

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