Verfahrenshilfe im Strafverfahren muss, um ihre Wirkung entfalten zu können, zwei grundlegende Ziele verfolgen. Zum einen hat sie dem Beschuldigten unter dem Aspekt der Waffengleichheit ein möglichst qualitatives Äquivalent zur Wahlverteidigung zur Verfügung zu stellen. Zum anderen muss dieses angestrebte Äquivalent dem Beschuldigten entsprechend zugänglich sein und zugleich von diesem in der Praxis auch tatsächlich wahrgenommen werden. Insbesondere in der Frühphase des Ermittlungsverfahrens bis zur Verhängung der Untersuchungshaft sieht das österreichische Strafverfahrensrecht allerdings keine umfassende Pflicht zur Verteidigung und kein absolutes Recht auf Verfahrenshilfe vor. Die Folge ist eine bedenklich niedrige Vertretungsquote im Ermittlungsverfahren. Der vorliegende Beitrag widmet sich dieser Problematik im Kontext der Umsetzungsbestrebungen der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe, welche das Ziel verfolgt, ein europaweit einheitliches Mindestniveau für Verfahrenshilfe zu implementieren.