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Anklagedifforme Verurteilung, Anklageüberschreitung

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2020/1JSt 2020, 53 Heft 1 v. 15.1.2020

§ 281 Abs 1 Z 8 StPO, § 262 StPO, § 263 StPO, § 267 StPO, § 127 StGB, § 146 StGB

Ein Urteil ist dann nichtig aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO, wenn es die Vorschriften der §§ 262, 263 und 267 StPO überschreitet. Gegenständlich kommt eine Verletzung des § 267 StPO bei Abweichungen tatsächlicher Natur und eine solche des § 262 StPO bei Abweichungen rechtlicher Natur in Frage.

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