OGH, 13.02.2019, 12 Os 13/19g
Im hier relevanten Aspekt hält die Entscheidung fest:
„Die Behauptung krankheitsbedingter Vollzugsuntauglichkeit (vgl § 5 StVG) ist nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Untersuchungshaft (RIS-Justiz RS0113913), womit sich ein Eingehen auf die darauf bezogenen Einwände des Beschwerdeführers erübrigt. Gesundheitlichen Bedenken wäre vielmehr durch ärztliche Betreuung, oder falls zur sachgemäßen Behandlung erforderlich, durch Überstellung in ein Krankenhaus zu begegnen (11 Os 141/14s).“