OGH, 09.04.2019, 14 Os 34/19k
Eine wesentliche Information für die Praxis der Strafverteidigung wiederholt der OGH in dieser Entscheidung wie folgt:
„Günther K***** wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Jänner 2013, AZ 39 Hv 61/12k, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wobei die vorbeugende Maßnahme gemäß § 45 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde.