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Zum zivilrechtlichen Vergleich im Strafverfahren (§ 69 Abs 2 StPO)

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2019, 581 Heft 6 v. 15.11.2019

Das Gericht hat im Hauptverfahren jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Angeklagten11Das Gesetz spricht fälschlich vom Beschuldigten, vgl dazu jedoch § 48 Abs 1 Z 2 bzw 3 iVm § 210 Abs 2 StPO. auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten22Vgl FN 1. Vergleichsausfertigungen auszufolgen (§ 69 Abs 2 StPO).

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