§ 20a Abs 1 Z 1 StPO
Der Zuständigkeitstatbestand des § 20a Abs 1 Z 1 StPO (siehe auch die ebenfalls betragsbezogenen gleichgelagerten Tatbestände der Z 2, 3, 5 und 7 leg cit) stellt darauf ab, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden fünf Millionen Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt.