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Zum Prüfungskalkül bei der Entscheidung über die Zuständigkeit

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2019/5JSt 2019, 580 Heft 6 v. 15.11.2019

§ 20a Abs 1 Z 1 StPO

Der Zuständigkeitstatbestand des § 20a Abs 1 Z 1 StPO (siehe auch die ebenfalls betragsbezogenen gleichgelagerten Tatbestände der Z 2, 3, 5 und 7 leg cit) stellt darauf ab, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden fünf Millionen Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt.

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