§ 124 StVG
Die Gelegenheit für inhaftierte Personen tagsüber in Gemeinschaft angehalten zu werden besteht nur „solange wie möglich“ und somit nicht grundsätzlich. Konkret erforderliche Einschränkungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sind zulässig.
LGSt Graz, 30.07.2019, 25 Bl 36/19b