§ 17 StVG, § 107 StVG, § 37 AVG, § 45 AVG, § 25 VStG
Der maßgebende Sachverhalt muss vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein. Erst nach vollständiger Beweiserhebung kann eine freie Beweiswürdigung einsetzen.
§ 17 StVG, § 107 StVG, § 37 AVG, § 45 AVG, § 25 VStG
Der maßgebende Sachverhalt muss vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein. Erst nach vollständiger Beweiserhebung kann eine freie Beweiswürdigung einsetzen.